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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Colux GmbH
1. Für diesen Vertrag gelten ausschließlich die auf dieser Seite und in etwaigen Anlagen genannten Bedingungen sowie unsere folgen- den allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit generell widersprochen.
2. Unsere Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
3. Erfüllungsort ist die Lagerstätte. Dementsprechend ist das Abgangsgewicht für den Kaufpreis maßgebend.
4. Es gilt die vereinbarte Zahlungsfrist. Diese gilt als nach dem Kalender bestimmbar.
5. Bei Zahlungsrückstand oder bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere negativer Bonitätsaus- kunft, können wir, vorbehaltlich weitergehender Rechte, eingeräumte Zahlungsfristen widerrufen.
6. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer Zinsen gem. § 288 Abs. 2 BGB zu bezahlen. Dies gilt nur, wenn uns nicht tatsächlich höherer Schaden entstanden ist, den wir im Streitfalle darlegen werden.
7. Aufgrund der technischen Gegebenheiten, insbesondere der Lieferung nach Chargen, kann es zu Teillieferungen kommen. Uns wird darüber hinaus ausdrücklich nachgelassen Minder- oder Mehrlieferungen zu erbringen, wenn dies aufgrund der Produktionscharge notwendig ist. Letzteres gilt für Schwankungen bis zu 10 %.
8. Bei Verzögerung unserer Lieferung ist durch den Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 10 Werktagen zu setzen.
9. a) Aufgrund der Besonderheiten der von der Colux GmbH vertriebenen Produkte ist festzustellen, dass die Fehlereigenschaften der Produkte sich ausschließlich auf eine Diskrepanz bezüglich der technischen Spezifizierung des Herstellers und der tatsächlich technischen Eigenschaften bezieht. Für die Eignung der geplanten Verwendung des Kunden ist der Kunde selbst verantwortlich. Er hat die entsprechende Prüfung vorzunehmen.
b) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und offensichtliche Mängel, Falschlieferung oder Mengen- abweichungen, unverzüglich anzuzeigen.
Sollte, ausnahmsweise, unverzüglich länger als 7 Tage bedeuten, so ist der Kunde dafür beweispflichtig, dass dies noch ohne
schuldhaftes Zögern war.
Unterlässt der Kunde diese Anzeige oder wird die Ware von ihm verbraucht, vermischt, verarbeitet oder veräußert, so gilt dies als
vorbehaltslose Genehmigung.
c) Bei berechtigten und rechtzeitigen Rügen werden wir nach unserer Wahl für die reklamierte Ware entweder Ersatz liefern oder den Kaufpreis rückerstatten.
d) Vorbehaltlich der Rückerstattung entbindet die Mängelrüge oder sonstige Reklamation den Käufer nicht von seinen Zahlungsver- pflichtungen.
10. Wir übernehmen die Haftung grundsätzlich nur unter der Voraussetzung, dass der Kunde vor dem Verbrauch, der Vermischung, der Verarbeitung oder der Veräußerung das gelieferte Produkt dahingehend überprüft hat, dass es für die von ihm vorhergesehene Verwendung tauglich ist. Der Verzicht auf eine solche Prüfung schließt ausdrücklich eine Haftung aus diesen Gründen heraus aus.
Vor diesem Hintergrund haften wir wie folgt:
a) Bei eigenem groben Verschulden.
b) Bei jeder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten dem Grunde nach.
c) Außerhalb der wesentlichen Vertragspflichten haftet der Verkäufer lediglich für grobes Verschulden von ihm und seinen Erfüllungs- gehilfen.
d) Die Höhe des Schadensersatzes ist begrenzt auf den typisch, mithin versicherbaren, vorhersehbaren Schaden. Dies gilt nur für
die in den Buchstaben b) und c) genannten Schadensfälle.
11. Bei höherer Gewalt, die unseren Vorlieferanten von seiner Leistungspflicht befreit, sind auch wir von unserer Leistungspflicht be- freit.
Unserer Lieferpflicht können wir nur dann nachkommen, wenn wir rechtzeitig beliefert werden. Insoweit sei ausdrücklich darauf verwiesen, dass wir nicht selbst Hersteller der Ware sind. Hieraus resultierende Verzögerungen- oder Lieferungsunmöglichkeiten können wir nicht übernehmen. Der Vertragsschluss steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbe- lieferung.
Entsprechende Probleme bezüglich der Vorbelieferung werden wir im Zweifelsfall darstellen.
12. a) Die belieferten Produkte bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldofor- derung, die uns gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen.
b) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderung aus der Weiterungsveräußerung gem. der Bestimmung unter c) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
c) Die Forderung des Bestellers aus den der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie
dienen in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
d) Verarbeitet, vermischt oder verbindet der Kunde die Vorbehaltsware, so gelten wir im Rahmen unseres Anteils als Hersteller im Sinne der §§ 946 ff. BGB.
e) Im Falle des Eintritts einer Übersicherung geben wir die Sicherung frei. Wir orientieren uns dabei am Rechtsgedanken des § 237 Satz 1 BGB.
13. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
Dies gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
14. Gerichtsstand ist Ludwigshafen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.